Re: LT 28 Versicherung


[ WWW.LT-FORUM.DE - Der Treff für LT-Fahrer und Wohnmobilisten ]


Geschrieben von Stefan Steinbauer am 01. November 2005 10:26:05:

Als Antwort auf: Re: LT 28 Versicherung geschrieben von Michael am 01. November 2005 09:11:08:

Hallo Micha


das was wir immer wieder raten :

geh zu einem TÜVler , und bespreche mit ihm das Vorhaben.
Diese Besprechung ist normalerweise kostenlos !

Er wird dir dann das notwendige erklären , und dir seine Meinung dazu sagen.
Wenn dir die Meinung nicht gefällt , geh zu einem anderen TÜVler .
Oder GTÜ oder Dekra oä....

Für technische Abnahmen/Änderungen muß dies meist ein Ingenieur sein.

Gruß
Stefan


http://www.tuev-nord.de/20674.asp

Zur positiven Begutachtung gemäß § 21c StVZO sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Dies bedeutet mindestens einen Zustand 3 nach den einschlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur (gebrauchter Zustand, normale Spuren der Jahre, kleinere Mängel aber voll fahrbereit, keine Durchrostungen, keine sofortigen Arbeiten notwendig).
Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein. Dies bedeutet, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht.
Bei sehr seltenen Fahrzeugen kann es hilfreich sein, wenn dem Sachverständigen anlässlich der Begutachtung Modelldokumentationen, Handbücher, Prospekte u. ä. vorgelegt werden.
Bei einigen Merkmalen kann von der Originalität abgewichen werden, z. B. bei der Lackierung, einem anderen Motor aus derselben Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps, bei der Umrüstung von Diagonal- auf Radialreifen oder dem originalgetreuen Nachbau der Auspuffanlage.
Im Zweifelsfall sollte im Vorfeld Rücksprache mit dem TÜV-Sachverständigen gehalten werden.
Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein, d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
Ausnahmen sind in einigen Fällen möglich, z. B. Nachrüstung eines Katalysators oder ein behindertengerechter Umbau. Auskünfte hierzu geben die zuständigen TÜV-Sachverständigen.
Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen in jedem Fall den Vorschriften der StVZO genügen. Zum Beispiel sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.






Antworten:


[ WWW.LT-FORUM.DE - Der Treff für LT-Fahrer und Wohnmobilisten ]