Womo-Steuern aktuell: im Osten nichts Neues


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Geschrieben von Michael am 22. August 2005 09:47:35:

Habe mal beim Finanzmysterium angefragt.
(Auf die konkrete Anwort meines Finanzamtes warte ich noch)

Hier die durchaus schnelle Antwort des BMF:


Zunächst weise ich darauf hin, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Grundgesetz vollständig und direkt den Ländern zufließt, denen auch die Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes obliegt (Artikel 106 Abs. 2 Nr. 3 und Artikel 108 Abs. 2 i. V. m. Artikel 84 GG). Die Bundesregierung ist daher grundsätzlich der Auffassung, dass gesetzgeberische Initiativen zur Pflege und Fortentwicklung einer so genannten Ländersteuer in erster Linie von den Ländern im Bundesrat ausgehen sollten. Das schließt ein, seitens der Länder auch ggf. notwendige kraftfahrzeugsteuerliche Folgerungen aus geändertem Verkehrsrecht zu ziehen. Die Finanzämter unterliegen als Landesbehörden auch nicht der hiesigen Dienstaufsicht.

Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe richten sich, wenn dort nichts anderes bestimmt ist, nach dem Verkehrsrecht (§ 2 Abs. 2 KraftStG). Die Länder wurden von der Bundesregierung anlässlich der Aufhebung von § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum 1. Mai 2005 (Verordnung vom 2. November 2004, BGBl. I 2004 S. 2712) auf den Handlungsbedarf bei der Kraftfahrzeugsteuer hingewiesen. Diese Vorschrift stand im Hintergrund bisheriger Finanzrechtsprechung, nach der Wohnmobile und andere kombiniert nutzbare Fahrzeuge begrifflich nicht als „Personenkraftwagen“ galten, wenn ihr verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t liegt.

In der Angelegenheit hat das Land Nordrhein-Westfalen am 20. April 2005 einen Antrag zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes initiiert (Drucksache 229/05 des Bundesrates). Weitere Länderanträge liegen vor oder sind in Vorbereitung. Der Bundesrat hat noch keine Entscheidung getroffen, so dass die weitere Entwicklung einstweilen abzuwarten bleibt. Hier ist bekannt, dass die Landesfinanzbehörden für Wohnmobile vorläufig die bisherige Rechtspraxis anwenden wollen. Diesbezügliche Steuerbescheide sollen allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 Abgabenordnung). Damit wären Änderungen der Bescheide möglich.






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