Was neues von der Steuer Front - Hilft die EU???


[ WWW.LT-FORUM.DE - Der Treff für LT-Fahrer und Wohnmobilisten ]


Geschrieben von Detlef aus MTK am 06. Dezember 2005 19:28:44:

Gerade in der Literatur entdeckte Pressemitteilung über ein anhängiges Verfahren betreffend dicke Geländewagen möchte ich Euch nicht vorenthalten. Vielleicht hilft hier die EU Vorschrift ausnahmmsweise mal -wobei ich die PKW Besteuerung für solche SUVs im übrigen mehr als angemessen fände: wer mit einem dicken Range Rover oder Mercedes M-Klasse und vergleichbare über deutsche Autobahnen drängelt (ihr merkt schon, ich bin frei von Vorurteilen;-) ), hat in der Regel die Kohle, wenigstens zum Ausgleich höhere Steuern zu bezahlen. Ein wenigt bewegtes Womo hingegen..... naja, Steuer nach Fahrtaufkommen, also nur über die Treibstoffpreise wäre m.E. sowieso gerechter....
mfg
Detlef
Hier also der Original Text:

Pressemitteilung
FG Köln 1.12.2005
Besteuerung von Geländefahrzeugen
"AF Mehrzweckfahrzeuge" weiterhin nach Gewicht zu besteuern?
Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten bisher
nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese
günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 entfallen ist und diese
Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung hat der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 28.11.2005
(6 V 3715/05 - http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/aktuell/05v3715.htm) ernstliche Zweifel geäußert.
Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine
"Gewichtsbesteuerung" vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim
Bundesfinanzhof zugelassen.
Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs „Land Rover“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
2.810 kg. Nachdem das Finanzamt das Fahrzeug zu-nächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert
hatte, stufte es den Wagen ab 1.5.2005 als PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum und
Schadstoffausstoß. Der Senat hat dem Steuerpflichtigen antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch
Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In
seiner Begründung schließt er sich dabei im wesentlichen der Argumentation des Steuerpflichtigen an. Nach
Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO sei für die steuerliche Einstufung des
Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen.
Einschlägig sei insoweit Anhang II der EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG
vom 20.12.2001. Danach seien so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge" nicht als PKW (Klasse M1)
einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im übrigen dem dort
vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren
im Streitfall erfüllt.
Zu dieser Problematik ist beim 6. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Az.: 6 K 2378/05 auch ein
Klageverfahren anhängig. Das Verfahren betrifft einen Geländewagen der Marke Toyota Land Cruiser Typ J
7. Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile
bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.




Antworten:


[ WWW.LT-FORUM.DE - Der Treff für LT-Fahrer und Wohnmobilisten ]