Re: post vom finanzamt


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Geschrieben von Stefan Steinbauer am 19. November 2005 14:21:11:

Als Antwort auf: post vom finanzamt geschrieben von christian am 19. November 2005 13:49:59:

Hallo Christian

zu dem Thema gab es die Tage Informationen bei den Finanzämtern in Bayer.
Die Anforderungen , wie ein Wohnmobil ausgestattet sein muß , sind da genauer
gefasst worden.

________________________Hier der Beitrag :_____________________________________

Kriterienkatalog für die kraftfahrzeugsteuerliche Anerkennung von Wohnmobilen

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung sind seit 1.5.2005 schwere PKW und Wohnmobile über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht wie PKW nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten zu besteuern. Im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Neuregelung werden jedoch schwere Wohnmobile unter dem Vorbehalt der Nachprüfung weiterhin wie LKW nach Gewicht besteuert. Nähere Informationen zur derzeitigen Rechtslage finden Sie HIER.

Ein Kraftfahrzeug ist ein Wohnmobil, wenn es eindeutig Wohnzwecken dienen kann.

Mindestausstattung des Wohnteils lt. TÜV zur verkehrsrechtlichen Anerkennung:
Sitzgelegenheit mit Tisch
Schlafplätze, die auch umklappbare Sitzgelegenheiten sein können
Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser) und Kochgelegenheit
Schrank bzw. Stauraum

Sämtliche Einrichtungen müssen mit Ausnahme des Tisches fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten wird.

Der Wohnteil muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen.

Befinden sich im Wohnteil Sitze, die während der Fahrt besetzt werden sollen, gilt Folgendes:
Es müssen ausreichend Fenster und Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein. Als Fluchtwege gelten Türen, Fenster und Luken mit
einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m²,
einer Mindestbreite von 0,5 m und
einer Mindesthöhe von 1 m.
Vom Wohnteil aus muss eine direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer möglich sein.

Die Anforderungen an die Sitze, Sicherheitsgurte und ihre Verankerungen sind abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs. Der Umbau zum Wohnmobil macht eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und die anschließende Korrektur des Fahrzeugscheins durch die Zulassungsbehörde erforderlich.

Bei Fahrzeugen ohne ausreichende Mindestausstattung für Wohnmobile oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart (z.B. Pkw, Lkw) erhalten.

Auch bei der Beurteilung von verkehrsrechtlich zu Wohnmobilen umgeschriebenen Fahrzeugen gilt, dass die verkehrsrechtliche Einstufung für die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung nicht verbindlich ist.

_______________________________________________________________________________

zu finden bei :
http://www.fasby.bayern.de/informationen/steuerinfos/fachthemen/Kraftfahrzeugsteuer/Kriterienkatalog-fuer-die-kraftfahrzeugsteuerliche%20Anerkennung-von-Wohnmobilen.htm

Um den Finanzbeamten zu überzeugen , kannst du ja entweder geschönte Bilder machen , oder direkt hinfahren. Je nachdem , wie dein Fahrzeug von innen ausschaut.
Bei der Gelegenheit solltest du aber mal nachfragen , wie denn nun die Steuergrundlage ist. (Das wissen die meist auch nicht richtig!!!)

Ein Verzicht auf die Wohnmobileinstufung kann unter Umständen Mehrkosten bei der Versicherung bedeuten. Ich würde da erstmal drann bleiben. Auch , wenn die zukünftige Einstufung der Wohnmobile noch nicht raus ist .

Ps - lass mir bitte mal eine Kopie (Scan) vom Schreiben zukommen - mit geschwärztem Namen , aber lesbaren Wohnort/Finanzamt.

Gruß
Stefan

StefanSteinbauer
'bei'
aol.com





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