Re: KFZ Steuer für WoMos, Gesetzesentwurf


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Geschrieben von Benni am 26. Mai 2005 20:39:07:

Als Antwort auf: KFZ Steuer für WoMos, Gesetzesentwurf geschrieben von Detlef aus MTK am 26. Mai 2005 13:43:30:

Sauerei!! Dagegen wird es garantiert zur Beschwerde wegen Ungleichbehandlung kommen.

>Gearde eben frisch eingetrudelte Nachrichten, wenn das so durchgeht -und davon wird man wohl mehr oder weniger ausgehen können, da sich dieser Tenor doch überall durchzieht bislang- bleibt für uns wohl alles beim alten. Habe einfach den Artikel mal hier rein kopiert und versucht,den entsprechenden Abschnitt kenntlich zu machen (Fettdruck ist mir leider nicht gelungen).
>Grüße
>Detlef aus MTK
>Stand der Steuer- und Wirtschaftsgesetzgebung
>Kurzinformationen zu einzelnen Gesetzgebungsvorhaben - 2005
>SIS Verlag GmbH, Grasbrunn bei München Redaktionsschluss 18. Mai 2005
>www.sis-verlag.de 1/1
>Vorhaben: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
>Stand Gesetzentwurf des Landes NRW vom 13.4.2005 in BR-Drs. 229/05, im BR-Plenum am 27.5.2005
>Inkrafttreten/Wirkung ab 1. Mai 2005
>Steuermehreinnahmen
>Für die Länder ergeben sich aus den Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO schätzungsweise Mehreinnahmen aus der Besteuerung der Geländewagen, sog.
>Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse von geschätzt jährlich bis zu 87 Mio. Die Begünstigung der bisher nicht nach Gewicht besteuerten Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
>unter 2,8 t durch dieses Gesetz führt schätzungsweise zu Mindereinnahmen von jährlich bis zu geschätzt 25 Mio.,was insgesamt zu Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 62 Mio. führt.
>Steuermindereinnahmen s.o.
>Steuerrechtsänderungen KraftStG
>weitere Änderungen ---
>Ziel und Inhalt des Gesetzes / der Verordnung:
>Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-
>Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung
>„Kombinationskraftwagen“. Daraus ergeben sich kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t:
>- Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse,
>- Wohnmobile,
>- sog. Büro- oder Konferenzmobile.
>Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden § 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge„ im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt.
>Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher sachgerecht anzupassen.
>Im Einzelnen:
>Änderung KraftStG
>Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der von der Aufhebung des § 23Abs. 6a StVZO betroffenen Kraftfahrzeuge teilweise neu geregelt.
>-------------------------->>>>>>Für Wohnmobile und andere Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, Pick-up-Fahrzeuge sowie Pritschenwagen mit Doppelkabine ist eine Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht vorgesehen. Dies gilt nunmehr für alle Wohnmobile unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht, da eine entsprechende Differenzierung verkehrsrechtlich nicht mehr vorgesehen ist.<<<<--------------------------------------------------------------------------------
>Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen erfüllen, sind ab dem 01.05.2005 aufgrund der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und der bestehenden Rechtslage - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Dies soll nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes auch für die sog. Mehrzweckfahrzeuge und die sog. Büro- oder Konferenzmobile gelten, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.





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