Re: Elzerberg im Bilde


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Geschrieben von BaPi am 11. Oktober 2005 13:20:32:

Als Antwort auf: Re: Elzerberg im Bilde geschrieben von LT_Harry am 11. Oktober 2005 11:09:16:

>Aber eigentlich meinte ich ein Bild ( ein echtes)

Hast Du's nicht gefunden oder ist es Dir nicht "echt" genug *ggg*

Das erste Bild zeigt die Schilderbrücke Nr. 2 (mit dem ersten der beiden "Blitzerportale"). Am linken Fahrbahnrand ist deutlich das von Dir beschriebene Zeichen 277 zu erkennen, was Dir verbietet, auf einer der beiden linken Spuren ein Fahrzeug zu überholen (das Ding steht in regelmäßigen Abständen über die gesamte Strecke jeweils recht und links am Fahrbahnrand). Du kannst also höchstens mit gleicher Geschwindigkeit auf der zweiten Spur fahren und hoffen, dass Dir das nicht als verbotswidriges Überholen ausgelegt wird (was ich aber - siehe unten - bezweifele). Fährt rechts aber keiner, zwingt Dich das Rechtsfahrgebot auf die Spur mit der 40-er Begrenzung (eigentlich auch PKW, was aber, wir wir nun wissen, nicht geahndet wird).

>Weiterhin mache ich noch einen Unterschied, zwischen "vorbeifahren" und "überholen".

Den macht die StVO bzw. die Verwaltungvorschriften dazu auch, was aber das Problem nicht wirklich löst (wie die folgenden Zitate zeigen:

"Überholen" (§ 5 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung im fließenden Verkehr. Verkehrsbedingt wartende Kraftfahrzeuge zählen hierbei zum fließenden Verkehr (z.B. Kfz wartet vor Fußgängerüberweg, Bahnübergang, Lichtzeichenanlage,...). Überholen ist ein tatsächlicher Vorgang auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung, gleichgültig ob es rechts oder links geschieht.

Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (derselben Fahrbahn) an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, i.d.R. in Fahrstellung, wartet (siehe nachfolgende VwV zu § 5 Überholen und § 6)

"Vorbeifahren" (§ 6 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung bedingt durch ein stehendes Hindernis, z.B. parkendes Kraftfahrzeug, abgestellter Container (s.a. VwV-StVO zu §§ 5, 6 StVO).

VwV zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren:

"An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, wartet."

Eine Erhöhung der Geschwindigkeit setzt der Begriff des Überholens ebensowenig voraus wie einen Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf NZV 90 319).

Überholabsicht ist nicht Voraussetzung (OLG Zweibrücken VM 77 66).

Überholen ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorne an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BGHSt 25 293 und andere).

Auffahren auf gleiche Höhe und sich wieder zurückfallen lassen, ist in der Regel kein Überholen. Wer aber zum Zwecke des Überholens auf den linken Fahrstreifen fährt, obwohl er diesen wegen der geringen Sichtweite beim Auftauchen von Gegenverkehr nicht mehr rechtzeitig räumen kann, ist wegen vollendeten, verbotenen Überholens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, eventuell sogar wegen § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ahnd- bzw. strafbar (BayObLG 67 132).

Kein Überholen ist, wenn sich ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer seinem Vordermann zu schnell genähert hat, und, um ein Auffahren zu verhindern, unter gleichzeitigem Bremsen rechts oder links neben das vorausfahrende Fahrzeug fährt, bis er seine Geschwindigkeit auf diejenige des vorderen Fahrzeugs ermäßigt hat (Mühlhaus DAR 68 169ff).

Wir werden wohl für's nächste Treffen eine Lokation finden müssen, bei der eine Anfahrt über die A3 für alle vermeidbar bleibt *lol*

Gruß aus Frankfurt

BaPi




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