Re: Ab über 2,8 t aufzeichnungspflichtig


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Geschrieben von Uwe FDS am 01. März 2008 15:33:25:

Als Antwort auf: Ab über 2,8 t aufzeichnungspflichtig geschrieben von André aus MG am 01. März 2008 12:28:51:

Hallo,

>Ansonsten bin ich ja froh, daß ich in 50 km Radius keinen Fahrtenschreiber brauche, denn den müßte ich auch einmal jährlich prüfen lassen.


Das stimmt so nicht! Es gibt sie "Handwerkerregelung" und dazu ist es nötig, daß der Fahrer Dinge transportiert, die er zu seiner Berufsausübung braucht und der Transport nicht die Hauptaufgabe ist. Also der Maler, der seine Farbe und Tapete zur Baustelle bringt und dort arbeitet fällt darunter. Und der Auslieferungsfahrer vom Baumarkt nicht, denn da ist die Fahrtätigkeit die Hauptaufgabe. Und das Küchenbauteam, das als Subunternehmer im Auftrag des Möbelhauses eine Küche zum Kunden bringt und dort montiert, fällt zwar auch unter die Handwerkerregelung, betreibt aber gewerblichen Güterkraftverkehr und braucht bei Fahrzeugen oder Zügen mit mehr als 3,5 to eine Güterkraftverkehrsgenehmigung.

Nachlesen kann man das ganze auf den Seiten der BAG, einfach mal "BAG Lenkzeiten" in google eingeben und selber lesen. Wenn ein Fahrtenschreiber erdforderlich ist, aber nicht eingebaut, dann sind 1500,-- EUR fällig. Und die BAG macht gezielt Jagd auf Gespanne mit Zugfahrzeug unter 3,5 to und Hänger, da oft kein Schreiber eingebaut ist. Gilt übrigens auch für die Befürderung von Gütern mit PKW und Anhäbnger. Und wer gewerbliche Güter mit Fahrzeugen oder Zügen über 3,5to transportiert, sollte mal nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzt stöbern. Hängt der Auslieferungsgfahrer vom Baumarkt hinter den leeren LT 28 einen leeren Hänger, so daß das Zgg des Zuges über 3,5 to kommt, können für den Fahrer bis 5.000 EUR und den Unternehmer bis 50.000 EUR fällig werden, und das ist kein Spaß!

Grüße

Uwe




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