Re: Die Versicherung haftet bei abgemeldetem Fahrzeug?


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Geschrieben von Uwe FDS am 08. März 2008 13:37:27:

Als Antwort auf: Re: Die Versicherung haftet bei abgemeldetem Fahrzeug? geschrieben von Uwe am 08. März 2008 09:01:40:

Hallo Uwe,
>also daß die Versicherung ewig haftet ist nicht der Fall. Hier gehts um max 2 Wochen. Wenn Ihr z.B. ein anderes Fahrzeug anschafft, dies gleich anmeldet und das alte erst nach zwei Wochen abmeldet, berechnet die Versicherung keinen Beitrag.allerdings was drüber raus wird berechnet. Außerdem sollte man nen ordentlichen Vertrag abschließen, in dem ganz klar der Übergabeort, Datum und Uhrzeit eingetragen wird. Somit seid Ihr bei noch angemeldeter Über und Verkehrsverstößen des Käufer abgesichert. Außersdem sollte hier auch noch ganz klar festgelegt werder, daß das Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum vom Käufer ab bzw. umgemeldet wird. Hier empfiehlt sich eine Frist von einer Woche. Diese Woche wird dann ebenfalls von Eurer Versicherung nicht berechnet. Mit Eurer Zulassung ist ein Transport des Fahrzeuges bis zur Grenze auch möglich. Allerdings muß spätestens an der Grenzstelle der Käufer ein Einfuhrkennzeichen beantragen und organisieren. Da ich für bekannte neulich nen Wohnwagen in der Bucht angeboten hatte und das Teil ins Ausland verkauft wurde, bin ich hier etwas informiert. Wichtigste Punkte, Ihr bekommt die Kohle, Bestätigung der Übergabe und eine Ausweisnummer, besser noch ne Kopie. Nach der Übergabe liegen evtl. Probleme auf der Seite des Käufers.

Und das ist wirklich so? is vor kurzem war es so, daß der Käufer den Verkauf an die Zulassungsstelle melden muß und ab dem Zeitpunkt ist er die Sorgen los. Wenn man das Fahrzeug zugelassen übergibt, dann haftet die Versicherung weiter, allerdings auf den Namen des Käufers. Im Schadenfall sind es dann dem seine Prozente und nicht die eigenen. Ebenos geht die Steuerpflicht auf den Käufer über. Meldet der Käufer das Fahrzeug nicht ab oder um, dann wird es von Amts wegen abgemeldet.

Leider kursieren so viele tolle Ratschläge, das die Verkäufer die tollsten Verträge mit den unmöglichsten Klauseln machen, aber das einfache Kärtchen an die Zulassungsstelle vergessen und hinterher gibts großes Geschrei.


Wer es genau wissen will, liest mal in der FZO §13 Abs 4. Mittlerweile ist auch eine gesetzlicher regelung geschaffe´n, die den Fall berücksichtigt, daß der Käufer falsche Angaben macht.

Grüße

Uwe






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