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Zulassung eines Einsatzfahrzeuges für private Nutzung
Die rechtlichen Quellen sind numeriert in Klammer (N) und am Beitragsende angeführt.
Die Rechtslage ist in Deutschland (D) und Österreich (A) noch vereinzelt unterschiedlich. Wo das der Fall ist, ist das gekennzeichnet.
Die nachfolgenden Punkte werden aufgrund der sehr verworrenen Rechtslage im Einzelfall oft unterschiedlich behandelt.
Sie sollen nur als Richtschnur dienen, über welche Punkte mit dem Prüfer schon im Vorfeld gesprochen werden sollte!
Vorbemerkung:
Sitzplätze ohne Si-Gurte werden keinesfalls mehr eingetragen!!
Verschiedene Änderungen werden gelegentlich nicht verlangt, sind aber rein rechtlich erforderlich.
So fahren z.B. viele mit den hohen Blinkern weiter, die sind aber lt. EU_Richtlinie eindeutig verboten!
Notwendige Änderungen:
+ Abbau der hohen Blinker bei Änderung auf M1 oder N1 (1)
+ Änderung von Warn (Rundum-) licht von Blau auf Gelbrot (nur A (2)) oder Abbau (3, 4) oder Schwarz verdecken
+ Ausbau der Sondersignalanlage (Martinshorn) (vielleicht analog 4)
+ Übermalung div. Beschriftungen, z.B Feuerwehr- und Gemeindebeschriftungen (5)
+ Sonderfarben (D): retroreflektierende Farben/Folien (RAL3026) können als lichttechnische Einrichtung betrachtet und deren Übermalung verlangt werden (6).
Österreichische Feuerwehrfarbe RAL3000 problemlos
+ Sonderfall: Änderung der Kennzeichen von 2-auf 1 zeilig wenn gewünscht und als Bedingung 2-zeilig eingetragen:
Änderung der Kennzeichenbeleuchtung auf 2 Beleuchtungskörper (7)
Änderung der Fahrzeugart von Spezialkraftwagen auf a) PKW M1 oder b) Wohnmobil M1 oder c) LKW N1 oder d) N2
Anmerkung: M1 kann auch über 3.5t zul GG haben!
a) PKW M1 (Kfz zur vorwiegenden Personenbeförderung mit max. 9 Sitzen inkl. Fahrer)
+ Einbau von Ladungssicherungsmöglichkeit (z.B. Verzurrösen) bei Änderung auf M1/PKW od. Kombi (8)
+ Wenn nicht vorhanden oder ohne Si-Gurte: Einbau einer 2ten Sitzreihe mit Sicherheitsgurten; integriert oder mit Gurtbock damit die Definition für M1/8703 erfüllt wird (9).
Sonderregelung in D (10): Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
Vorteilhaft (wenn auch nicht unbedingt erforderlich) ist die Entfernung etwaiger Trennwände im Fahrzeug!
Achtung: das ist die zoll- und steuerrechtliche Definition (9)!
Die Kraftfahrrechtliche Definition (11) geschieht rein nach Gewichten nach folgender Formel:
die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt mehr als 6 oder
P – (M + N × 68) ≤ N × 68
Darin bedeuten: P = technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand in kg (nicht zulässiges Gesamtgewicht!!!) M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg (=inkl Fahrer) N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.
Nach dieser Definition ist ein LT mit weniger als 7 Sitzen praktisch nie M1!
Also, falls man M1 anstrebt, den Prüfer von der zollrechtlichen Def überzeugen oder in Richtung b) gehen!!
b) Womo
Wohnmobil: ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
- Tisch und Sitzgelegenheiten,
- Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
- Kochgelegenheiten und
- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.
Stehhöhe wird vom Gesetz nicht verlangt! (12)
c) LKW N1
- Zulässiges Gesamtgewicht bis 3.5t
weitere Definition umgekehrt als unter a) M1 beschrieben (13).
d) LKW N2
- Zulässiges Gesamtgewicht über 3.5t
weitere Definition umgekehrt als unter a) M1 beschrieben.
Sonstiges:
+ historische Fahrzeuge: da gibts einige Sonderregelungen
z.B. (österr.) KFG§20Abs1Zi10) Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.
+ Alle „durchsichtigen“ An- und Einbauten wie Leuchten, Fenster etc. müssen ein CE-Prüfzeichen und -Nummer haben.
Früher das „Wellenlinienzeichen“!
Rechtsgrundlagen:
(1) Regelung Nr 48 ECE (R48), Absatz 6.5.
(2) A: KFG §20 Abs. 1 Zi. 6; D: verboten nach StVZO §52 Abs. 4
(3) A: KFG §22. Warnvorrichtungen; D: STVZO §55 Einrichtungen für Schallzeichen
(4) als Abbau gilt auch nach R48/5.22: Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann.
(5) Entfernung von Gemeindebeschriftung kann im Einzelfall aus urheberrechtlichen Gründen verlangt werden - mit betr. Gemeinde Kontakt aufnehmen!
(6) D: §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(7) R48 Abs. 6.8, 6.8.2, 6.8.3
(8) A: STVO $101 Abs. 1 lit. a; D: STVO §22 Abs.1
(9) Kombinierte Nomenklatur, erschöpfende Behandlung z.B. in EuGH, Urteil vom 6. 12. 2007 - C-486/06 (lexetius.com/2007,3451)
Pos. 8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702), einschl. Kombinationskraftwagen sind gekennzeichnet durch:
a) das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze mit Sicherheitsausrüstung (z. B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) für jede Person oder das Vorhandensein von ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere; solche Sitze können eingebaut, umklappbar, aus Verankerungspunkte herausnehmbar oder zusammenklappbar sein;
b) das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen;
c) das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen, mit Fenstern, an den Seitenteilen oder im Rückteil;
d) das Fehlen einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem Rückraum, der sowohl für die Personen- als auch die Güterbeförderung verwendet werden kann;
e) das Vorhandensein von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und Ausstattungen im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können (z. B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung, Aschenbecher).„
(10) D: StVZO §35a Absatz 5
(11) EU RL 2007/46 EG, Anhang II C
(12) A :KFG §2 Abs. 1 Zi 28a; D: VdTÜV Merkblatt 740, Ausgabe 9/92
(13) Kombinierte Nomenklatur 8704 Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus sind gekennzeichnet durch:
a) das Vorhandensein von Sitzbänken ohne Sicherheitsausrüstung (z. B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) oder Fahrkomforteinrichtungen im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere; diese Sitze sind üblicherweise um- oder zusammenklappbar, um die volle Nutzung des Rückbodens (Van-artige Fahrzeuge) oder einer gesonderten Plattform (Pick-ups) für die Güterbeförderung zu ermöglichen;
b) das Vorhandensein einer gesonderten Kabine für den Fahrer und die Passagiere und einer gesonderten offenen Plattform mit Seitenwänden und herunterklappbarer Heckklappe (Pick-ups);
c) das Fehlen von hinteren Fenstern an den beiden Seitenteilen; Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen, ohne Fenster, an den Seitenteilen oder im Rückteil zur Güterbe- und -entladung (bei Van-artigen Fahrzeugen);
d) das Vorhandensein einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem hinteren Bereich;
e) das Fehlen von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und Ausstattungen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich des Fahrzeugs zugerechnet werden können (z. B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung, Aschenbecher).“
Wichtige Punkte für Österreich:
Anfall von Normverbauchsabgabe und CO2-„Strafsteuer“:
Fällt normalerweise an, wenn Umwandlung von N auf M nicht jedoch, wenn Baujahr vor 1992, weil es die NOVA noch nicht gab!
Oder, wenn argumentierbar, dass das vorherige Spezialfahrzeug auch vorher überwiegend der Personenbeförderung diente;
z.B. ein Kleinlöschfahrzeug mit 8 Mann Besatzung überwiegt die Bedeutung der Personen die Zuladung (Ausrüstung).
Jedenfalls darauf achten, dass bei der Umtypisierung keine Sperre in die Zulassungsdatenbank kommt!
Notwendige Ein/Umbauten (z.B. Sitzbänke) müssen in der Regel von einem Sachverständigen begutachtet werden, erst dann ist die Eintragung auf der Landesprüfstelle möglich!