Ablastung in Österreich
Ablasten in Österreich wird ohne technische Änderung nur bis 80% vom eingetragenen technischen Höchstgewicht von den Landesprüfstellen genehmigt bzw. eingetragen. Hintergrund: Später kann ohne weiteres wieder ohne techn Änderung bis zu denselben Wert wieder aufgelastet werden. Ist aber keine logische Begründung, vielleicht eher eine bürokratische Schikane.
Ablasten darunter hinaus wird nur mit technischer Änderung akzeptiert.
IdR wird als technische Änderung der Austausch auf schwächere Federn ins Auge gefaßt.
Vorgeschrieben wird das alles normalerweise vom Fahrzeughersteller, der sein Ok, bzw. eine Unbedenklichkeitsbestätigung für die Änderung ausstellen muß. Darin steht dann, sofern überhaupt bewilligt, unter welchen Umständen eine derartige Änderung/Ablastung möglich ist. Die Prüfstelle der Landesregierung überprüft dann, ob die Vorschriften auch umgesetzt wurden.
Schwierig wird es dann, wenn es keine Herstellerfreigabe gibt, oder der Hersteller keine ausstellen will, was bei unseren LT in aller Regel so sein wird.
..dann führt der Weg entweder über einen „sehr wohlwollenden“ Prüfer bei der Landesregierung, oder über die Freigabe/Gutachten über den Ziviltechniker (z.B. TÜV Austria) und dann damit zur Prüfstelle.
Dazu braucht man irgendeinen Nachweis über die technischen Daten der schwächeren Federn und die Glaubhaftmachung, daß man die auch tatsächlich eingebaut hat! z.B. Kaufvertrag mit Ersatzteilnummer und Fahrzeugscheinkopie mit eingetragenen Achslasten dazu. Offensichtliche „Baustelle“, z.b. gereinigte Federn, am Besten mit sichtbarer ET-Nr. und neue Muttern auf den Befestigungsschrauben. Oder/und Werkstattbestätigung über den Einbau.
Allerdings ist das beim TÜV Wien schon so oft gemacht worden, daß man vorher mit dem Gutachter darüber reden sollte, was er nun tatsächlich verlangt, dann kann man vielleicht viel Zeit und Mühe sparen!
Eine Falle ist noch im ersten Satz verborgen: Die Ablastung geschieht nicht vom eingetragenen zulässigen Gesamtgewicht (Ziffer F2, Zulassungsbescheinigung I) sondern vom technischen Höchstgewicht (Zi F1), wenn eingetragen. Deshalb kann es bei der öfters vorgeschlagenen Umgehungskonstruktion, vorübergehender Verkauf nach Deutschland und Ablastung dort, passieren, das das Höchstgewicht nicht geändert wird und der Aufwand umsonst war!