Inhaltsverzeichnis
Kurzzeitkennzeichen
-09 =letzter Zulassungstag(Ausgabetag= 1.Tag, + 4 Tage)
-03 =der Monat
-15 =das Jahr, 2015
Sie gelten für höchstens fünf Tage; der letzte Tag der Gültigkeit ist in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, oben der Tag, darunter der Monat und unten das Jahr, jeweils zweistellig.
Voraussetzung für die Erteilung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises, sowie eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für diese Zeit.
Genutzt werden dürfen diese Kennzeichen nur mit einem einzigen Fahrzeug, eine wechselnde Verwendung mit mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig.
Seit dem 1. November 2012 können Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der Zulassungsstelle des Wohnortes des Halters beantragt werden.
wichtige Änderungen
Die Voraussetzungen dafür sind ab dem 01. April 2015 grundsätzlich geändert.
-konkrete Benennung des Fahrzeuges in den Begleitpapieren; dies war bislang nicht notwendig.
-gültige HU (mit Gasprüfung); s. o.
Ausnahmen
eine DIREKTE
-Fahrt zur Prüfstelle oder
-Werkstatt im Zulassungs- oder Nachbarbezirk, also klare EINSCHRÄNKUNG!.
ACHTUNG, Transport nur AUF Anhänger!
Ansonsten müssen die Fahrzeuge auf einem Hänger transportiert werden; Gebrauchtwagen oder Oldtimer OHNE TÜV-Plakette müssen dann so transportiert werden.
Gebühren
Für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens fällt eine bundeseinheitliche Gebühr von insgesamt 13,10 Euro (3/2015)an.
Die Gebühr setzt sich aus 10,20 Euro für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens + 2,60 Euro für das Kraftfahrtbundesamt + 0,30 Euro für ein Klebesiegel zusammen. (Geb.-Nr. 221.4, Geb.-Nr. 124, Geb.-Nr. 233 Anlage zu §1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
—gerald 13:15, 13 March 2015 UTC
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