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Leer-/Gesamtgewicht, Achslast, Anbauten, Verwiegung, Infos über LT35, LT40, LT45; Bußgeld bei Gewichtsüberschreitung (2/2009 Deutschland), Schweiz(2005)
Allgemeines:
Die Achlasten sind im Kfz-Brief eingetragen.
Das zulässige Gesamtgewicht ist das Leergewicht des LT und die vom Hersteller verfügte zulässige Nutz-/Höchstlast.
Dazu gibt es die Auflastungs- bzw. Ablastbescheinigungen vom Hersteller, die bei ihm einzeln beantragt werden müssen.
Überschreitungen werden gem. Bußgeldkatalog geahndet.
Beschreibungen
Leergewicht
eingetragen im Kfz-Bief, "Hier" ein Beispiel , und beinhaltet
- Fahrer mit 75kg, 15 Liter Kraftstoff, leere Scheibenwaschanlage, unbeladen;
- nicht drin sind weiterhin, Beifahrer (und/oder Hund/Katze…. Und die müssen angeleint (Ladungssicherung!!) oder im Transportbehälter sein… voller Ernst!!), Frischwasser, Abwasser, Reservekanister, zusätzliche Anbauten.
Gesamtgewicht
eingetragen im Kfz-Brief, hier z. B. 2,8 t (s. u.)
Achslast
- vorne, z. B. 1500kg
- hinten, z. B. 1650kg
beide Werte sind im Kfz-Brief eingetragen
Beispiel an einem Sven Hedin, 1978, Ch-Motor
Ich(Autor) habe einen 1978 meinen Original Sven gekauft, und fahre ihn immer noch.
Fakt ist, dass er tatsächlich ein
Leergewicht von 2560 kg hat, bei zulässigen Gesamtgewicht von 2800 kg, und das mit
- 75 kg Fahrergewicht(ich „drüber“); ersatzweise in Sandsäcken
- nur 15 ltr Sprit im Tank(damaliger Standard)
- leeren Frisch-/Abwassertanks
- leerer Scheibenwaschanlage
- leeren Schränken,
- ohne Warndreieck und Sanitätskasten
aber mit
- Wagenheber
So habe ich ihn gekauft.
Jedes Kilo weniger in der Leergewichtsangabe erhöht die Zuladungsangabe; und das will offensichtlich jeder Hersteller/Verkäufer.
Erst mal verkauft, darf sich der Besitzer mit der zulässigen Zuladung beschäftigen und sich bei einer „mobilen Gewichtskontrolle“ durch die Polizei rechtfertigen.
Da ist es zu spät, weil Fakten festgestellt werden, die fast immer zu einem Bußgeld führen.
Wichtig sind die zulässigen Achslasten vorne und hinten, die MÜSSEN stimmen! Und die (auch einzeln)kannst bei jeder Raiffeisenbank/Verwiegestelle erfahren. Kostet ca. 5-10.- €.
Den 4x4 gab es als LT40 und LT 45
Die zul. Achslasten waren: LT40: LT45:
-LT40; VA 1.900 kg 2.500 kg
-LT45; VA 2.500 kg 2.900 kg
Man sieht also, dass sich lediglich die HA-Last unterscheidet. Da sich die Achse selbst nicht unterscheidet, und der Fzg.-Rahmen auch identisch ist, wird sich lediglich das Federpaket geändert haben (ohne Gewähr). Ein Umbau auf die 2,900 kg Achslast sollte also mit relativ überschaubaren Mitteln möglich sein - sofern man noch alle benötigten Teile bekommt. (Oliver, 4×4 am 31. Dezember 2020 11:02:38: )
LT 35 D Womo, Informationen
Bei diesem LT-Typ gibt es einiges an Fragen und Antworten, die hier nur schwer zusammenzufassen sind-
Deshalb dieser Hinweis
Anbau von Gepäck-/Motorrad-/Fahrradträgern
Wenn so etwas geplant ist, muss man vorher GENAUE Informationen über die Achlast des LT's haben. Dazu muss man den Wagen „verwiegen“ lassen.
Danach berechnt man die tatsächliche Hinterachsbelastung
L1 = Radstand + Hecküberstand + Überstand Motorradträger
L2 = Radstand
F1 = Gewicht des Motorrades
F2 = tatsächliche Belastung der Hinterachse
Formel: F2 = F1 x L1 : L2 (auszugsweise aus LT-Forum, von Klaus am 20. Januar 2012 12:47:02)
Hinweis
Entscheidend ist neben dem Gewicht des Trägers auch der Aufstandspunkt des Motorrads, d.h. der Abstand zu den LT-Achsen (Lenkerbreite des Moppeds beachten).
Abgesehen vom Gewicht von Träger und Motorrad, werden die Hebelverhältnisse mit wachsendem Abstand zum LT immer ungünstiger; denn zusätzlich verlagert sich das gesamte Fahrzeuggewicht nach hinten, d.h. der Betrag, um den die Vorderachse entlastet wird, kommt noch mal zusätzlich auf die Hitnerachse.
Beim Sven Hedin sehe ich da wenig Reserven.
Größere Motorräder stehen seitlich über; deshalb ist die „Breite“ bei der Planung zu berücksichtigen.(auszugsweise aus LT-Forum von Chris am 20. Januar 2012 13:36:17)
Wiegeschein / Wägeschein(Schweiz)
wie wiegt man vordere und hintere Achslast, Gesamtgewicht
- erst nur die Vorderachse (nur sie steht auf der Waage), dann
- die Hinterachse (nur sie steht auf der Waage), dann
- den LT (der steht nun komplett auf der Waage)
Alle LT-Wohnmobile sollten solch einen WIEGESCHEIN/Wägeschein, der aktuell ist, haben.
Er dient zur Kontrolle der eigenen Sicherheit und man geht dann sehr locker in eine Polizeikontrolle; und man hat auch kein Ordnungswidrigkeits-/Bußgeldproblem UND vor allem nicht das Problem der SOFORTIGEN „Abladung“ des „Übergewichts“.
Die Polizei führt meist eine „mobile Waage“ mit, auf die man achsweise auffahren muss. Um dem zu entgehen, ist ein aktueller Wiegeschein vielleicht schon eine Hilfe.
Bußgeld ab 2/2009:
Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts
Ab über 10% wird man sicher auf Gewichtsreduzierung bestehen und ab 30% wird eine Weiterfahrt ohne Gewichtsreduzierung grundsätzlich verweigert. Und jetzt muss man wissen, wie es dann weitergeht, z. B.
-Taxi und gleich verladen,
-Auto und Hänger mieten oder ….??? Sehr, sehr unangenehm, zeitraubend und teuer.
- bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t
Überladung in % für den Führer (Ahndungssatz) in Euro
mehr als 5 % 10,00
mehr als 10 % 30,00
mehr als 15 % 35,00
mehr als 20 % 95,00
mehr als 25 % 140,00
mehr als 30 % 235,00
Überschreiten der zulässigen Achslast
- bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t
Überladung in % Halter (Ahndungssatz)in Euro
mehr als 5 % 10,00
mehr als 10 % 30,00
mehr als 15 % 35,00
mehr als 20 % 90,00
mehr als 25 % 140,00
mehr als 30 % 235,00
wichtige Information für eine Kontrolle durch die Polizei
Die kontrollierenden Personen (Polizei) haben das RECHT (Ermessensspielraum in geringem Umfang) /Pflicht eine Weiterfahrt mit „Überladung“ zu verhindern; d. h. abladen, bis max. Grenzwert erreicht ist! (Mietwagen, Taxi, Hänger besorgen o. ä.)!.
Freundlichkeit/Einsichtigkeit sind bei einer solchen Kontrolle angebracht. Aber zahlen darfst/MUßT trotzdem!!!
Und das gilt in der Schweiz:
Entsprechend den Vorgaben des bilateralen Landesverkehrsabkommens mit der EG hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2005 die Fahrzeuggesamtgewichte auf 40 t erhöht. NULLTOLERANZ BEI ÜBERGEWICHT
Mit der Einführung des neuen Abkommens werden sämtliche Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichtes aufgehoben, um auch im Bereich der Toleranzregelung mit dem europäischen Recht überein zu stimmen.
Um allfälligen Ungenauigkeiten der Wägeeinrichtung sowie der Wägemethode Rechnung zu tragen, wird jedoch vom ermittelten Messergebnis eine Geräte- und Messtoleranz von 3 Prozent in Abzug gebracht.
Es wird klar festgehalten, dass bei dieser neuen Gesetzgebung auch sämtliche Fahrzeuge, welche unser Gewerbe auf die Strasse bringt eingeschlossen sind, also sämtliche Wohnwagen, Motorcaravans, Zeltklappanhänger, Anhänger, Klappwohnwagen, Campingan hänger usw.
Die Bussen werden Fr. 100.— pro 100 Kilo Übergewicht bei allen Reisemobilen und Wohnwagen betragen. Ferner ist damit zu rechnen, dass bei einer sogenannten „fliegenden Kontrolle“ an Ort und Stelle ausgeladen werden muss.
Caravaningsuisse SCGV/UPSC
Referenzen für Deutschland
http://www.camperpoint.de/index.php?action=printpage;topic=3796.0
Die Datei hat eine Größe von 1,43 MB
Dieser Katalog umfasst 500 Seiten!!! und umfaßt ALLE „Bußgeldpflichtigen Vergehen“
Hinweis:
Im Stichwortverzeichnis in der PDF-Datei ist das
Seite 421 (Stichwortverzeichnis)
Seite 422 (Achslasten) und
Seite 429 (Gesamtgewicht)
Dieser Beitrag wurde mit Informationen von Martin aus H, LT-Harry, K.R. und Hr(CH) erstellt.
—gerald 19:37, 31 December 2020 UTC